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   BFH, 30.11.2010 - III B 17/09   

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https://dejure.org/2010,20033
BFH, 30.11.2010 - III B 17/09 (https://dejure.org/2010,20033)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2010 - III B 17/09 (https://dejure.org/2010,20033)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2010 - III B 17/09 (https://dejure.org/2010,20033)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • openjur.de

    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, EStG § 32a Abs 6 S 1 Nr 1
    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 32a Abs 6 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • rewis.io

    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 129
    Zulassung der Revision wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund der Durchführung einer falschen Veranlagungsart durch den Veranlagungssachbearbeiter

  • datenbank.nwb.de

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei wiederholtem Übersehen einer Angabe auf dem Mantelbogen (hier: mehrjähriges Verwitwetensplitting)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.01.2010 - III R 22/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - III B 17/09
    NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

    Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

    b) Eine Abweichung des FG-Urteils vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006  3 K 57/02 könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, da dieses durch das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 aufgehoben wurde.

    Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 ist § 129 AO nicht von Verschuldenserwägungen abhängig; für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können.

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - III B 17/09
    Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 XI R 40/91 (BFH/NV 1993, 509) sowie vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006  3 K 57/02 ab.

    a) Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509 ab.

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2006 - 3 K 57/02

    Durchführung einer Zusammenveranlagung anstelle der beantragten besonderen

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - III B 17/09
    Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 XI R 40/91 (BFH/NV 1993, 509) sowie vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006  3 K 57/02 ab.

    b) Eine Abweichung des FG-Urteils vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006  3 K 57/02 könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, da dieses durch das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 aufgehoben wurde.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit,

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - III B 17/09
    Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).
  • BFH, 20.12.2006 - I B 141/05

    NZB: Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - III B 17/09
    Ob die Rechtslage in diesem Sinne auch bereits im Zeitpunkt des Eingangs dieser Beschwerde geklärt war, kann dahinstehen, denn der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist der der Beschlussfassung des BFH (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 141/05, BFH/NV 2007, 928; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 256, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung von Einkünften beim

    Auf ein Verschulden des Sachbearbeiters kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 30.11.2010 III B 17/09, BFH/NV 2011, 412; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 129 AO Rz. 62).
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2342/15

    Voraussetzungen für die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung

    Hiernach kann eine offenbare Unrichtigkeit noch vorliegen, wenn feststehende Informationen aus bloßer Unachtsamkeit nicht berücksichtigt werden; auf ein Verschulden des Sachbearbeiters kommt es insoweit nicht an (Wernsmann in HHSp, § 129 AO Rz. 62; zu einem wiederholten, aber einfachen Übersehen s. BFH-Beschluss vom 30.11.2010 III B 17/09, BFH/NV 2011, 412).
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

    Auf ein Verschulden des Sachbearbeiters kommt es hierbei nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2010 III B 17/09, BFH/NV 2011, 412).
  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 1117/19

    Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und

    Denn für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit kommt es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder der Behörde nicht an (BFH, Urteile vom 30.11.2010 III B 17/09, BFH/NV 2011, 742 und vom 21.01.2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).
  • FG Köln, 26.06.2014 - 3 K 1906/12

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit

    Dabei ist eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeiten nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BFH v. 30.11.2010, III B 17/09, BFH/NV 2011, 412; BFH v. 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).
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